Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Grundlagen für die Zusammenarbeit

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die beratend tätige Firma /Unternehmensberater (nachstehend UB genannt) an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen ist. Sie haben im Falle widersprechender Geschäftsbedingungen Vorrang vor denen des Auftraggebers.

(2) Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Fachkräfte ist schriftlich zu vereinbaren, Hilfskräfte können ohne schriftliche Vereinbarung jederzeit eingesetzt werden.

(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

(6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.

§ 1 Verbindlichkeit und Umfang von Beratungsaufträgen

Alle Beratungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich vom Auftraggeber bestätigt werden und verpflichten gegenseitig nur in dem schriftlich vereinbarten Umfang. Dies gilt auch für etwaige Nachbeauftragungen im Rahmen des Auftrages.

§ 2 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. auf Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 3 Berichterstattung

(1) Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten. Es reicht aus, wenn die Ergebnisse bzw. Schlussfolgerungen aus der Beauftragung nachvollziehbar dokumentiert werden.

(2) Der Auftraggeber und der UB stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende Berichterstattung als vereinbart gilt.

(3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.

§ 4 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des UB an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

(3) Dem UB verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.

(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB sind, erwirbt der Auftraggeber hieran ein Nutzungsrecht ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Übertragung des Nutzungsrechts, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches ist das für die Leistung seinerzeit berechnete Honorar zugrunde zu legen.

§ 5 Gewährleistung

(1) Der UB führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Berufsgrundsätze und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Er leistet keine Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wirtschaft und Praxis.

(2) Der UB ist berechtigt und verpflichtet, ihm nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald er von etwaigen Unrichtigkeiten bzw. Mängeln erfährt. Diese Pflichten erlöschen 6 Monate nach Berichtsvorlage. Es obliegt somit dem Auftraggeber, die ihm überreichten Berichte auf ihre Richtigkeit, Plausibilität und Vollständigkeit unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen.

(3) Soweit Unrichtigkeiten oder Mängel ihre Ursache in der Zugrundelegung falscher Tatsachen haben, wird vermutet, dass der UB über die Tatsachen nicht oder unzutreffend informiert wurde. Der Auftraggeber kann diese Vermutung widerlegen.

(4) Für darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche gelten die Bestimmungen des § 6.

§ 6 Haftung

(1) Der UB und seine Mitarbeiter haftet für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, zunächst den Dritten gerichtlich in Anspruch zu nehmen, bevor er den UB in Anspruch zu nehmen berechtigt ist.

 § 7 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Der UB verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Er wird diese Verpflichtung durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern und Dritten vertraglich absichern. Die Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber, als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§ 8 Honorar

(1) Das Honorar wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Der vom UB dokumentierte Aufwand trägt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich, die vom Auftraggeber widerlegt werden kann.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, hat der UB neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.

(3) Eine abweichende Honorarberechnung kann einzelvertraglich vereinbart werden.

(4) Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückbehaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

§ 9 Störungen der vertraglichen Leistung

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsleistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der UB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts hat der Berater Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.

(2) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen (z.B. Arbeitskampf, wetterbedingte Verhinderungen), berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des UB.

(3) Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Gericht am Unternehmensort des UB zuständig, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliche Sondervermögen sind.

(4) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftliche gewollt haben.