EDL-G Beratung                       

 

 

Kerninhalte des geänderten EDL-G

Das EDL-G schreibt in den §§ 8-8d nunmehr vor, dass alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind, verpflichtet sind, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchzuführen. 

Das BAFA hat gemäß § 8 c EDL-G Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits durchzuführen. Hierzu werden betroffene Unternehmen unter Setzung einer angemessen Frist aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass diese ein Energieaudit durchgeführt haben oder von dieser Pflicht freigestellt sind. Werden Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, die ein KMU sind, so haben diese eine Selbsterklärung abzugeben, dass sie nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind.  

Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein. 

Gemäß § 7 Abs. 3 EDL-G führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zudem eine öffentliche Liste (Energieauditorenliste), in der Personen aufgeführt sind, die auf Grund Ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, Energieaudits nach § 8 EDL-G in den Unternehmen durchzuführen. Um auf dieser Liste geführt zu werden, müssen die Energieauditoren dem BAFA die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Energieauditors erst auf Anforderung des BAFA im Rahmen der Stichprobenkontrolle durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Regelungen bzgl. der Anforderungen und Qualifikationsnachweise von Energieaudits durchführenden Personen sind in einem gesonderten Merkblatt geregelt.

Adressaten der Energieauditpflicht nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 4 EDL-G

Die Hinweise in diesem Kapitel sind bewusst ausführlich gehalten, um Unternehmen die Prüfung zu erleichtern, ob sie Adressat der Energieauditpflicht nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 Nr. 4 EDL-G sind. 

Verpflichtet zur Durchführung eines Energieaudits sind alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission sind. 2 Der Status eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich somit aus der Umkehrung der KMU-Definition. Verpflichtet sind demnach sog. Nicht-KMU, unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich. 

Der Begriff des Unternehmens ist weit zu verstehen und umfasst: 


·         Jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert und wirtschaftlich tätig ist


·         Öffentliche Unternehmen, soweit sie nicht überwiegend hoheitlich tätig sind 


 

Keine der Energieauditpflicht unterliegenden Einrichtungen sind:  


·         Kommunale Regiebetriebe


·         Hoheitsbetriebe bzw. Einrichtungen mit überwiegend hoheitlichen Tätigkeiten